Regel-Auslegung des BPV
von BPV Pressestelle
Der Begriff „Unsportlichkeit“ umfasst viele Bereiche und Verhaltensregeln eines jeden einzelnen Spielers einer Mannschaft. Grundsätzlich sind es fehlender Respekt und Sportsgeist gegenüber den Mitspielern, darunter fallen Unpünktlichkeit, störendes Verhalten während eines Spiels, Verzögern des Spielablaufes sowie der übermäßige Konsum von Alkohol und das Rauchen auf dem Spielfeld.
Insbesondere ist es unsportlich,
- wenn während eines Spieles Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden
- wenn bei einem Spieler aufgrund übermäßigen Konsums von Alkohol oder anderen Drogen eine offensichtliche Spielbeeinträchtigung festzustellen ist.
In beiden Fällen behält es sich der Schiedsrichter bzw. die Jury vor, dem Spieler vor einem möglichen Ausschluss aus dem Wettbewerb einen Verweis mit einer gelben Karte zu zeigen. Bei einem weiteren Verstoß und Uneinsichtigkeit des verwarnten Spielers während des laufenden Wettkampfes kann der Spieler vom Wettbewerb ausgeschlossen werden (siehe Artikel 39 der Offiziellen Pétanque-Spielregeln).
Die Kontrollmöglichkeit und Beurteilung des Alkoholkonsums obliegen ausschließlich dem Schiedsrichter, bei Wettkämpfen ohne Schiedsrichter der Jury. Die Kontrolle erfolgt durch Inaugenscheinnahme und Beobachtung des Spielers. Der objektive Wert für eine Spiel-Beeinträchtigung liegt bei einer Atemalkohol-Konzentration von 0,25 mg/l (0,5 Promille). Der Wert entspricht bei männlichen Personen 0,5 l Bier oder 0,2 l Wein, bei weiblichen Personen 0,3 l Bier oder 0,1 l Wein. Ab diesem Wert ist man fahruntauglich.
Eines besonderen Hinweises auf die Umsetzung dieser Regelung bedarf es vor Wettkampfbeginn nicht. Diese gilt dort, wo die offiziellen Petanque-Spielregeln des DPV bei Wettkämpfen in Bayern angewendet werden.
Der Vorstand des BPV im Mai 2023
Auszug aus den „Offiziellen Pétanque-Spielregeln“, veröffentlicht vom Deutschen Petanque Verband und in Kraft gesetzt am 10.02.2021
"Artikel 38 ● Unsportlichkeit
Mannschaften, die ein Spiel austragen und es dabei an Sportsgeist und Respekt gegenüber der Öffentlichkeit, den Offiziellen oder dem Schiedsrichter fehlen lassen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann zur Nichtwertung eventuell erzielter Ergebnisse sowie zur Anwendung der in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen führen."